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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingung

1. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingung. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Auch eine Änderung der in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Schriftformklausel kann zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nur schriftlich vereinbart werden. Sollte eine Bestimmung der nachstehenden Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch eine Regelung zu ersetzten, die dem in dieser Vereinbarung zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt. Etwaige Vertragslücken sind in diesem Sinne auszufüllen.

2. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen, oder Nebenabreden. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Farbabweichungen sind möglich und somit kein Grund zur Beanstandung. Die angegebenen Masse, Gewichte, chemische oder physikalische Daten sind Annäherungs- bzw. Durchschnittswerte. Besondere Leistungsdaten sind schriftlich zu vereinbaren.

3. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk zuzüglich Leihpaletten bzw. Einwegpaletten.

4. Lieferung und Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab Werk des Verkäufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Die Vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sie setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeigneter Entlademöglichkeit voraus. Der Käufer haftet für Schäden die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Er haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird. „Frei Baustelle“ bedeutet, Abladung durch LKW-Kran an fester, durch schweren LKW mit Anhänger befahrbarer Straße. Transport der Lieferung in den Bau bzw. auf Rüstungen sind ausgeschlossen.

5. Lieferzeitpunkt

Die vereinbarten Liefertermine sind ca. Termine, sofern es nicht anders bestätigt wird. Werden die Waren nicht in den vereinbarten Lieferzeiten abgenommen, entfällt unsere Lieferungspflicht. Änderungen der Lieferzeiten müssen uns rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt werden. Versandanzeigen müssen mindestens 14 Tage vor Auftragsbeginn gegeben werden. Jede Auftragsbestätigung für Waren ist für den Käufer bindend, sofern nicht spätestens 8 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung, schriftlich Einspruch erhoben wird.

6. Lieferzeit-, Behinderung und Kostensteigerung

Verbindliche Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Material, Energie, Arbeitskräfte und Transportraummangel, Produktionsstörungen einschl. Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen seiner Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Streik, Aussperrung u.a. auch wenn sie bei Lieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder Teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten der hier genannten Fälle unverzüglich unterrichten. Verlängert sich die Laufzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Der Verkäufer haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagte Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, kann der Käufer einen Anspruch auf Verzugsentschädigung höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen geltend machen. Ein darüberhinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen.

7. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst aus dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer

über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sie bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechnete Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite geltend zu machen. Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar auch bei hereingenommenen Wechseln oder angenommenen Schecks. Berechnete „Leihpaletten“ sind, wie die gelieferte Ware, zu bezahlen. Erst nach frachtfreier Rücklieferung in heilem Zustand kann Gutschrift und Verrechnung erfolgen.

8. Gewährleistung

Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mengendifferenzen oder Falschlieferung sind dem Verkäufer spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Fall aber vor Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Dem Verkäufer ist Gelegentlich zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahme für Materialprüfungen zu geben. Fehlmengen sind durch schriftliche Bestätigung des LKW-Fahrers zu belegen. Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die Einschlägen DIN-Normen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein Bezugnehmen auf DIN-Normen bedeutet lediglich eine Warenbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2. BGB muss ausdrücklich vereinbart und als solche bezeichnet sein. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden, Farbabweichungen oder Ausblühungen, die die übliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, können ebenso wenig beanstandet werden, wie handelsüblicher Bruch. Bei fristgerechter begründeter Mängelrüge des Käufers kann der Verkäufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nach seiner Wahl entweder Ersatz liefern, wandeln oder mindern. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Macht der Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch oder schlägt die Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Bei jeder Mängelrüge muss eine Auftrags- bzw. Rechnungsnummer vorgelegt werden.

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung alle aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen, Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Soweit der Verkäufer nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese unter Kennzeichnung als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlichen Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Die Abtretung umfasst die mit der Forderung zusammenhängenden Rechte einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere der Verpfändung, Sicherungsübereignung oder weitere Abtretung ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede Art von Zugriff Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie die ihn für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Vorbehaltsware herauszugeben sowie die abgetretenen Forderungen offenzulegen und dem Verkäufer alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist das Lieferwerk. Gerichtsstand ist Hamdorf.

11. Datenschutz

Unser Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die auf seine Person bezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zentral gespeichert werden. Dasselbe gilt für Angebotsdaten.

12. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.